2021/04 – Unternehmer-Info: Update Kurzarbeit

Mandanten

Rundschreiben

2021/04 - Unternehmer-Info: Update Kurzarbeit

Liebe Mandantinnen und liebe Mandanten,

das erste Urteil zum Thema Kurzarbeit ist durch das Landesarbeitsgericht Düsseldorf gefallen. Dies wollen wir nutzen, um Sie über die aktuellen Entwicklungen im Bereich Kurzarbeit und anderen Themen zu informieren.

I. Kurzarbeit – Entscheidung des LAG-Düsseldorf vom 12.03.2021 (6 Sa 824/20)

Während einer Kurzarbeit von 100% besteht keine Arbeitspflicht, dadurch entstehen in dieser Zeit auch keine Urlaubsansprüche seitens des Arbeitnehmers. Für jeden vollen Monat, in dem der/die ArbeitnehmerIn zu 100% in Kurzarbeit war, ist der Urlaubsanspruch um 1/12 zu kürzen. Die Kurzarbeit ist wie eine vorübergehende Teilzeit zu behandeln.

ACHTUNG: Die Revision zum Bundesarbeitsgericht ist zugelassen.

II. Kurzarbeit – Ablehnung von Anträgen – Was dann?

Wenn seitens der Agentur für Arbeit kein Kurzarbeitergeld gezahlt wird, besteht auch nach Auffassung der Behörde keine Kurzarbeit in diesem Monat.

Die Gehaltszahlung wird im Zweifel zu einer „normalen“ Lohnfortzahlung. D. h. die Lohnabrechnung ist zu korrigieren. Die korrekten Beiträge zur Sozialversicherung und die entsprechende Lohnsteuer ist zu berechnen. Die geänderten Meldungen sind an die Krankenkassen und an das Finanzamt zu übermitteln und zu zahlen.

Bitte leiten Sie daher alle Ablehnungen der Agentur für Arbeit an unsere Lohnabteilung weiter, nur so können die Änderungen in der Lohnabrechnung erfolgen.

Per E-Mail sind alle Mitarbeiterinnen unter loehne@burggraf-gruppe.de zu erreichen oder direkt an Ihren jeweiligen Ansprechpartner

III. Kurzarbeit – Nutzung von Erholungsurlaub

Im Jahr 2021 muss zu Vermeidung der Kurzarbeit der gesamte Erholungsurlaub des Jahres 2021 eingebracht werden, wenn die Urlaubswünsche der Arbeitnehmer/innen dem nicht entgegenstehen (§ 96 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 SGB III).

Urlaubswünsche der Arbeitnehmer/innen können aus einer Urlaubsplanung nachgewiesen werden. Unsere Empfehlung ist, erstellen Sie eine Urlaubsplanung, aus der die nicht verplanten Tage ersichtlich sind. Nur diese und Ansprüche aus Resturlaub der Vorjahre sind dann nur noch zur Vermeidung von Kurzarbeit zu nutzen.

IV. Kurzarbeit – Bezugsdauer

Die Bezugsdauer beträgt im Rahmen der Coronapandemie für Betriebe, die erstmalig vor dem 31.12.2020 Kurzarbeit eingeführt und beantragt haben, 24. Monate, längstens bis 31.12.2021. Für Betriebe, die Kurzarbeit aufgrund der Coronapandemie im Jahr 2021 eingeführt und beantragt haben, endet die Bezugsdauer nach 12 Monaten.

Wird für eine zusammenhängenden Zeitraum von 1 Monat kein Kurzarbeitergeld gezahlt, so verlängert sich der Bezugszeitraum um diesen Monat. Beträgt die Unterbrechung 3 Monate oder mehr, so verlängert sich der Bezugszeitraum nicht. Hier ist eine neue Anzeige der Kurzarbeit gegenüber der Agentur für Arbeit notwendig.

V. Kurzarbeit – Verlängerung der steuerfreien Aufstockung

Die bis zum 31.12.2020 befristete Steuerbefreiung der Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld wurde bis zum 31.12.2021 verlängert.

VI. Abschreibung von Computerhardware und Software

Ab 2021 ändert sich die Nutzungsdauer von Computerhardware und Software. Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die Nutzungsdauer von Computerhardware inkl. der Peripheriegeräte von 3 Jahren auf 1 Jahr zu verkürzen.

Somit können alle Geräte unabhängig von ihrem Preis im Jahr der Anschaffung in vollem Umfang abgeschrieben werden.

VII. Anhebung der Gewinngrenze für die Bildung eines Investitionsabzugsbetrages

Ab dem Jahr 2021 fallen auch vermietete Gegenstände unter den Anwendungsbereich des Investitionsabzugsbetrages. Somit ist eine längerfristige Vermietung der beweglichen Gegenstände unschädlich.

Zudem wird die Grenze zur Bildung des Investitionsabzugsbetrages von 40% auf 50% der Anschaffungskosten angehoben.

Auch entfällt die Unterscheidung zwischen einer Bilanz und einer Einnahmenüberschussrechnung. Für alle gilt nun die Gewinngrenze in Höhe von 200.000 EUR statt bisher 100.0000 EUR.

VIII. Änderung der Sachbezugsgrenze ab 2022

Ab dem Jahr 2022 erhöht sich die monatliche Sachbezugsgrenze von 44 EUR auf 50 EUR pro ArbeitnehemerIn.

Bei Fragen oder Anregungen sprechen Sie uns an! Wir sind für Sie da!

– veröffentlicht am 06.04.2021 –

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