Schutzschirm für Physiotherapeuten / Ende Antragsfrist Corona Sorforthilfe
Sehr geehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant,
langsam befinden wir uns alle auf dem Weg in die Normalität. Auch die Bundesregierung bessert immer wieder nach und stellt Regelungen klar. Wir geben Ihnen im Folgenden einen Überblick über die aktuellen Entscheidungen im Mai.
I. ACHTUNG: Frist für Antrag Soforthilfe endet am 31.05.2020
Die Antragsfrist für die Bundes- und Landesmittel der Soforthilfeprogramme endet am 31.05.2020. Alle Anträge müssen bis dahin gestellt sein.
II. Klarstellung der Agentur für Arbeit Kurzarbeitergeld für GKV-Praxen
Die Bundesagentur für Arbeit hat klargestellt, unter welchen Voraussetzungen auch Vertragsarztpraxen Kurzarbeitergeld in Anspruch können.
Voraussetzung
- Versicherungspflichtige Arbeitnehmer
- Arbeitsausfall mit Entgeltausfall aus wirtschaftlichen Gründen oder wegen eines unabwendbaren Ereignisses
- Voraussetzungen gem. §§ 95 SGB III müssen erfüllt sein
Kein Kurzarbeitergeld für Krankenhäuser.
Weitere Infos unter: https://www.arbeitsagentur.de/datei/ba146469.pdf
III. Regelungen Schutzschirm für Physiotherapeuten
Antragszeitraum: 02.05.2020 bis 30.06.2020
- eine Antragsstellung ist nur in diesem Zeitraum möglich
- Anträge davor oder danach werden nicht bearbeitet
Höhe
- 40% auf Grundlage der Heilmittelleistungen des 4. Quartals
- Basis sind die an die Krankenkassen übermittelten Daten nach § 84 Abs. 7 i.V. m. Abs. 5 SGB V (ITSG)
- Heilmittel, aufgrund zahnärztlich ausgestellter Heilmittelverordnungen, sind darin nicht enthalten
Praxen, die zwischen dem 01.10.2019 und 31.12.2019 zugelassen wurden, erhalten eine Ausgleichszahlung
- auf Basis des 4. Quartals 2019
oder
- 4.500,00 EUR pauschal
Praxen, die zwischen dem 01.01.2020 und 30.06.2020 zugelassen wurden, erhalten eine pauschale Ausgleichszahlung in Höhe von 1.500,00 EUR je Monat nach folgender Maßgabe
- Zulassung zw. 01.01.2020 und 30.04.2020 = 4.500,00 EUR
- Zulassung zw. 01.05.2020 und 31.05.2020 = 3.000,00 EUR
- Zulassung zw. 01.06.2020 und 30.06.2020 = 1.500,00 EUR
Eine Anrechnung finanzieller Hilfen aufgrund anderer Anspruchsgrundlagen erfolgt nicht.
Den Antrag finden Sie ab 20.05.2020 unter: https://www.zulassung-heilmittel.de/rettungsschirm.html
Die Durchführungsbestimmungen des GKV-Spitzenverbandes finden Sie unter:
Die FAQ von Physio Deutschland finden Sie unter:
IV. Zahnarztpraxen – geplanter Schutzschirm nur noch ein Darlehen
Mit dem Referentenentwurf der SARS-CoV-2-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung sollte im Jahr 2020 eine Liquiditätshilfe in Höhe von 90 % der Gesamtvergütung des Jahres 2019 geleistet werden. Eine Überzahlung im Jahr 2020 sollte in Höhe von 70% in den Jahren 2021 und 2022 zurückgeführt werden. 30% sollten als Stärkung der Versorgungsstrukturen bei den Zahnärzten verbleiben.
Am 04.05.2020 wurde die Entscheidung im Bundeministerium erlassen. Die Liquiditätshilfe in Höhe von 90 % der Gesamtvergütung des Jahres 2019 bleibt, jedoch muss eine Überzahlung in 2020 in den Jahren 2021 und 2022 komplett zurückgezahlt werden.
So wurde aus dem Schutzschirm ein kurzfristiges Darlehen.
V. In eigener Sache
Wir bedanken uns für die vertrauensvolle Zusammenarbeit mit Ihnen und Ihr Verständnis für die aufgrund der Schutzmaßnahmen geänderten Abläufe bei uns in der Kanzlei.
Ebenso sagen wir Danke an unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in den letzten Monaten mehr als ihr Bestes gegeben haben um für Sie da zu sein.
Die nächsten Newsletter werden wir zukünftig an die Informationslage anpassen und somit wird er nicht mehr wöchentlich erscheinen.
Bei Fragen oder Anregungen sprechen Sie uns an! Wir sind für Sie da!
- veröffentlicht am 19.05.2020 -